Satzung des Vereins "Förderkreis goolkids e.V."

Der Verein führt den Namen „Förderkreis goolkids e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Bamberg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

Der Verein fördert Kinder- und Jugendhilfe, Sport, Völkerverständigung, Toleranz und Integration

und das bürgerschaftliche Engagement in diesen Bereichen.

 

Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch die Betreuung und Förderung sportlich-sozialer Projekte und Aktivitäten von, mit oder für Kinder. Der Verein begleitet regional und weltweit verbindende Aktionen, die vor allem die Motive Fairness, Respekt, Integration und Toleranz nachhaltig fördern.

 

Dies geschieht insbesondere durch z.B.:

  • Unterstützung finanziell oder sozial benachteiligter Kinder und Jugendlicher beim Zugang zu Sportaktivitäten
  • Unterstützung und Förderung beim Aufbau von Sportanlagen im In- und Ausland
  • Sport- und Charity-Veranstaltungen mit oder für Sportvereine, bzw. -organisationen
  • Förderung von jugendverbindenden Sport- und Freizeitveranstaltungen; Freundschaften sollen aufgebaut und dauerhaft gepflegt werden.

 

Sport, insbesondere Fußball, dient als Basis, um regionale und weltweite Brücken für mehr Gerechtigkeit zu bilden. Der Verein kann eigene Projekte durchführen und darf auch Kooperationen eingehen.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sonstige Einnahmen.

 

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Die Tätigkeit in den Gremien des Vereins ist ehrenamtlich.

 

 

Die Mitgliedschaft kann von volljährigen, natürlichen und von juristischen Personen erworben werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann den Antrag aus wichtigem Grund

ablehnen; ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der schriftlichen Beitrittserklärung beim Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Austritt oder Tod, bei juristischen Personen durch Austritt oder Erlöschen der juristischen Person, durch Ausschluss, durch Streichung von der Mitgliederliste.

 

Der Austritt kann nur zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich schuldhaft vereinsschädigend verhält. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.

 

§ 1 Name und Sitz

 

 

 

§ 2 VereinszwecK

§ 3 Vereinsmittel

 

 

§ 4 Mittelverwendung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

§ 6 Mitgliedsbeitrag

 

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

 

§ 8 Vorstand

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung.

 

 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister,

dem Schriftführer.

 

Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

Das Amt des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

 

 

Eine Jahreshauptversammlung muss mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies die Interessen des Vereins erforderlich machen oder wenn die Einberufung einer solchen Versammlung von einem Fünftel der Vereinsmitglieder in einem schriftlichen, begründeten Antrag vom Vorstand verlangt wird.

 

Die Einladung zur Jahreshauptversammlung und zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden in schriftlicher Form (Brief, Fax oder Mail) mit einer Frist von 14 Tagen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

 

Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung zur Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

Wahl des Vorstandes, ausgenommen die Büchereileitung, und Wahl von zwei Kassenprüfern, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes,

Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

 

Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

 

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

 

Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsicht in das Beschlussbuch.

 

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins in seiner Gesamtheit an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vorrangig für die Sport- und Jugendförderung, zu verwenden hat.

 

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